MUSTER BETRIEBSVEREINABRUNG

über die Einführung und den Betrieb eines elektronischen Zeiterfassungs-, Zeitverarbeitungs- und Lohnabrechnungssystems


abgeschlossen zwischen der

[Dienstgeber] [Firmenbuchnummer] (im Folgenden auch: „Dienstgeber“)

und dem

Angestelltenbetriebsrat des Dienstgebers

[sowie dem / oder]

Arbeiterbetriebsrat des Dienstgebers

wie folgt:

1. Präambel

1.1. Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung über die Zeiterfassung zur Vereinfachung und Optimierung von Zeit- und Tätigkeitsaufzeichnungen.

1.2. Die Anwendung des elektronischen Zeiterfassungs- und Zeitverarbeitungssystems dient der exakten Kostenrechnung und der Vereinfachung der Arbeitszeitenerfassung.

1.3. Die Geschäftsleitung sichert zu, dass durch den Einsatz des elektronischen Zeiterfassungs- und Zeitverarbeitungssystems keinerlei unmittelbare oder mittelbare Leistungs- und / oder Verhaltenskontrolle erfolgt. Alle in der Betriebsvereinbarung erwähnten Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

1.4. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Dienstnehmerlnnen der [Firma].

2. Systemdarstellung

2.1. Die Tätigkeitsaufzeichnung erfolgt über mobile Endgeräte idR Smartphone sowie über PC / Laptop mittels der cloudbasierten McTime-Applikation von Infocom GmbH („McTime-Applikation“), welche in Anlage 2.1 beschrieben ist.

2.2. Die Daten der Tätigkeitsaufzeichnungen werden in dem cloudbasierten System der Infocom GmbH gespeichert, um den Dienstbeginn sowie Dienstende der / des jeweiligen DienstnehmerIn als auch den Ort der Tätigkeitsverrichtung zu erfassen. Die in der cloudbasierten McTime-Applikation gespeicherten Daten werden anschließend für die automatisierte Lohnverrechnung verwendet.

3. Speicherdauer

3.1. Alle erfassten Daten sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu löschen.

4. Zugriffsberechtigungen

4.1. Die zugriffsberechtigten DienstnehmerInnen und zugriffsberechtigten Dritten sind in Anlage 4.1 dokumentiert.

4.2. Die zugriffsberechtigten DienstnehmerInnen und Dritte werden verpflichtet, ihre jeweiligen Berechtigungen ausschließlich im dienstlichen Auftrag bzw. im Rahmen des mit dem Dienstgeber abgeschlossenen Auftragsvertrages zu benützen.

5. Datenausgabe

5.1. Die zur Anwendung kommenden Auswertungen (Listen auf Bildschirm, Listen für Druckerausgaben) sind als Anlage 5.1 Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

6. Erfassungsinstrument

6.1. Zur Bedienung des Zeiterfassungs- und Zeitverarbeitungssystems verwendet jede/r DienstnehmerIn die unter Punkt 2.1 definierte McTime-Applikation.

6.2. Bei technischen Störungen der McTime-Applikation sowie bei Verlust oder Beschädigung oder Störung des mobilen Endgerätes / PC / Laptops ist der Dienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. [Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist das mobile Endgerät sowie der Laptop bis zum letzten Arbeitstag beim Dienstgeber abzugeben.]

7. System- und Anwendungsänderungen

7.1. Alle Änderungen sind mit dem Betriebsrat im Vorhinein schriftlich zu vereinbaren.

8. Allgemeines zur Zeiterfassung und Zeitverarbeitung

8.1. Jede/r DienstnehmerIn hat den Beginn und das Ende der Dienstzeit sowie den Ort der Tätigkeitsverrichtung mittels der McTime-Applikation zu erfassen.

8.2. Die verwendeten Zeitmodelle sind in der Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sowie § 4 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) über die Einführung der Gleitzeit dokumentiert, welche („BV Gleitzeit“) als Anlage 2. Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist.

8.3. In die McTime-Applikation werden zusätzlich sämtliche Dienstzeiten / Fehlzeiten (Krankheiten, Urlaub, entgeltpflichtige Dienstverhinderung etc.), die in Gesetzen, Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind, und nicht bereits durch die DienstnehmerInnen erfasst werden, gespeichert.

8.4. Korrekturen von Zeitbuchungen werden in der McTime-Applikation entsprechend gekennzeichnet.

8.5. Bei Systemausfall werden die Zeiten nach Angaben der / des DienstnehmerIn nachgetragen.

9. Rechte der DienstnehmerInnen

9.1. Die DienstnehmerInnen sind unter Fortzahlung des Entgeltes während der Arbeitszeit über die technischen Grundzusammenhänge, Zweck und Wirkungsweisen der McTime-Applikation sowie über die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung zu informieren.

9.2. Jeder/jedem DienstnehmerIn ist monatlich ein Ausdruck, aus dem alle Zeitbuchungen und personenbezogene Daten (inklusive der manuell erfassten Fehlzeiten) ersichtlich sind, auszuhändigen und durch den/die DienstnehmerIn gegenzuzeichnen.

9.3. Die DienstnehmerInnen haben das Recht, vermutete oder tatsächliche Verstöße gegen das Datenschutzgesetz oder gegen diese Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat zu melden. Ihnen dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Personelle Maßnahmen, die auf Auswertungen beruhen, die in dieser Betriebsvereinbarung geregelt sind, sind rechtsunwirksam.

10. Rechte des Betriebsrates

10.1. Der Betriebsrat hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der Betriebsvereinbarung zu kontrollieren. Außerdem hat der Betriebsrat das Recht, sich jederzeit die in der McTime-Applikation gespeicherten Daten der / des jeweiligen DienstnehmerIn ausdrucken zu lassen.

10.2. Zu diesem Zweck hat der Betriebsrat auch das Recht für die technische Überprüfung auf Unternehmenskosten Fachleute seines Vertrauens beizuziehen. Weiters sind die für den Betrieb der McTime-Applikation Verantwortlichen dem Betriebsrat gegenüber zu jeder Auskunft über die McTime-Applikation verpflichtet. Um die notwendigen Qualifikationen zur Wahrnehmung seiner Kontrollrechte zu erlangen, werden einerseits dem Betriebsrat von der Geschäftsleitung geeignete Informationsmittel (Handbuch) zur Verfügung gestellt, andererseits kann er an innerbetrieblichen Einschulungen teilnehmen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass dem Betriebsrat auf Wunsch eines/einer DienstnehmerIn die gewünschten Daten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

11. Datenschutzrecht

11.1. Der Dienstgeber stellt sicher, dass die Datenspeicherung, Überarbeitung und Weitergabe an Dritte jeweils nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), insbesondere der Bestimmungen des  Art 24, 25, 28 und 32 DSGVO, sowie nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erfolgen. Gemäß Art 28 DSGVO verpflichtet sich der Dienstgeber beim Einsatz eines Auftragsverarbeiters mit diesem einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Diese Vereinbarung tritt mit dem der Unterzeichnung folgenden Tag in Kraft.

Anlagenverzeichnis
[Anlagen]
[Ort], am [Datum]
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